Impressum

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Verantwortlich für den Inhalt der Seiten gemäß § 6 Teledienstgesetz (TDG):
WERNER MADER GmbH Mörtel u. Betonspritzmaschinen
Schloßwiese 3
74847 Obrigheim
Tel. 06261/67555-0
E-Mail: info@wernermader.de
Geschäftsführerin: Dr. Ann-Kathrin Heiß
HRB Nr. 749116 Amtsgericht Mannheim
USt.-IdNr. DE 111 668 743

Bildlizenzen:
“Corridor of Building” Free to use (CCO) https://www.pexels.com/photo/corridor-of-building-327482/
“Merowe High Dam” Free to use (CCO) https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Merowedam.jpg?uselang=de#Lizenz

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mader GmbH

I. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung der Werner Mader GmbH mit den Kunden gelten ausschließlich diese AGB, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Firma Mader GmbH vereinbart mit dem Kunden durch einen Geschäftsabschluss die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für nachfolgende Aufträge, selbst wenn dafür nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird.

II. Auftragsannahme
Aufträge müssen schriftlich erteilt werden und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Werner Mader GmbH verbindlich.

III. Angebot und Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen sind sämtliche Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns dreißig Kalendertage gebunden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsarten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

IV. Lieferung
1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung als solche fest vereinbart sind.
2. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die sich der Kontrolle der Firma Mader GmbH entziehen, so verlängert sich das Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung dieses Grundes notwendigen angemessenen Zeitraum. Dauern solche Gründe über einen Zeitraum von mehr als drei Monate an, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden. Soweit die aufgeführten Gründe zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, sind beide Vertragsparteien zur Vertragslösung berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

V. Preise
Die Preise gelten ab Fabrik (Firmensitz), unverpackt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Soweit Verpackung erforderlich ist, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Falls die Anlieferung bzw. die Einweisung oder eine personalaufwändige Arbeit durch uns erforderlich ist, so werden die Sätze hierfür vorher vereinbart.
Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so wird der vom Käufer ausgelegte Frankatourbetrag an der Rechnung gekürzt.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind 30 Tage nach der Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei einem Rechnungsausgleich innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
2. Bei Mietrechnungen sowie Service- und Reparaturrechnungen muss die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.
3. Lieferungen in EU-Ländern erfolgen ohne Berechnung der Mehrwertsteuer, sofern uns die Umsatzsteuer- Identifikations-Nummer des Kunden nicht bekannt ist. Andernfalls müssen wir die deutsche Mehrwertsteuer berechnen.
4. Werden Zahlungen nicht pünktlich geleistet, behält sich die Firma Mader GmbH vor, nachfolgende Aufträge zu stornieren bzw. nicht auszuliefern.

VII. Gewährleistung
1. Der Kunde hat die Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und eventuelle Mängel zu prüfen, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, und uns diese umgehend zu melden.

Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Zugang der Ware beim Kunden.
2. Im Fall des Mangels kann der Kunde gemäß § 439 BGB bzw. § 634 BGB nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer Mangelfreien Sache verlangen. Die Werner Mader GmbH kann die vom Käufer bzw. Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Gelingt im Rahmen einer Reparatur die Beseitigung eines Mangels auch beim zweiten Versuch nicht, so ist der Kunde im Rahmen des § 439 BGB berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen.
3. Schadenersatzansprüche wegen Mängel der Sache oder des Werkes sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Werner Mader GmbH die Mängel arglistig verschwieg oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit und Körper entstanden sind.
4. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bei Personen- und Sachschäden sind ausgeschlossen, wenn sie auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von der Werner Mader GmbH zu verantworten sind.
5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Werner Mader GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung derselben vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

VIII. Haftung der Werner Mader GmbH
1. Die Werner Mader GmbH haftet dem Kunden für Schäden nur, soweit den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Werner Mader GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

2. Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschuss die Firma Mader GmbH nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen konnte.

IX. Mietgeräte und Haftung des Mieters
1. Mietgegenstand sind die im Mietvertrage näher beschriebenen Gegenstände samt Zubehör und allfällig mit vermieteten Zusatzgeräten. Der Mieter hat den Mietgegenstand mit äußerster
Sorgfalt und unter gewissenhafter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten gemäß diesen Geschäftsbedingungen sowie der Bedienungshinweise am Gerät bzw. der diesbezüglichen Vorschriften der
Betriebsanleitung zu verwenden.
2. Es ist möglich, einzelne Mietgegenstände im Voraus schriftlich zu reservieren. Der Reservierungszeitraum (Beginn und Dauer des Mietverhältnisses) ist dabei konkret festzulegen. Nimmt der Mieter die vereinbarte Reservierung in der Folge kurzfristig nicht in Anspruch, so ist er dennoch zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet. Kostenfrei ist die Stornierung eine Woche vor Mietbeginn.
3. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes zur Übergabe an den Mieter, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den transportbeauftragten Frachtführer oder mit Verladung des Mietgegenstandes auf ein geeignetes Transportfahrzeug bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter.
4. Das Mietverhältnis endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand beim Vermieter bzw. an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort zurückgestellt wird und die Vertragsparteien einen Zustandsbericht über den einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes angefertigt und unterzeichnet haben.
5. Darüber hinaus kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig beenden, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit Ablauf des Mietverhältnisses nicht ordnungsgemäß zurückstellt, über den Mieter ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder – sofern es sich bei dem Mieter um eine juristische Person handelt – dieser in das Stadium der Liquidation tritt. Die Zahlungsansprüche des Vermieters bleiben
ungeachtet dessen aber bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer aufrecht bestehen. In den genannten Fällen ist der Vermieter jederzeit und ohne eine vorherige Ankündigung berechtigt,
den Mietgegenstand vom Mieter eigenmächtig zurückzuholen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei der Rückholung des Mietgegenstandes bestmöglich zu unterstützen.
Zu diesem Zweck ist dem Vermieter der Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen der Mietgegenstand verwahrt wird, jederzeit zu gestatten. Der Vermieter haftet ausdrücklich für keinen Nachteil, der dem Mieter oder Dritten im Zusammenhang mit dem Zurückholen des Mietgegenstandes bzw. durch die Beendigung des Mietvertrags entsteht.
6. Die Tagespreise beruhen auf max. 24-stündigem Gebrauch oder und Wochenpreisen auf max. 168-stündigem Gebrauch und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Wartung, eventueller Reparatur und Transport. Der Wochenendpreis beruht auf max. 72-stündigem Gebrauch (der Sonntag wird nicht berechnet). Für eine 4 Wochen überschreitende Mietdauer gilt der Preis, der auf Anfrage/Angebotserstellung angegeben wird. Der Mietpreis ist nach Rückgabe des Mietgegenstandes zu entrichten. Die angegebenen Preise beruhen auf den aktuellen Kalkulationen zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Diese Preise werden regelmäßig neu kalkuliert und gegebenenfalls angepasst. Dem Vermieter steht generell das Recht zu, vereinbarte Mietpreise einseitig zu erhöhen, sofern sich die hierfür preisbestimmenden Faktoren ändern. Zu diesen Faktoren gehören u.a. Änderung von Frachtpreisen, Ein- und Ausfuhrzölle oder andere Abgaben und/oder Steuern im In- und Ausland, Löhne, Gehälter, soziale Lasten und Wechselkursschwankungen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, eine Erhöhung seines Transporttarifes vorzunehmen, dabei gilt, dass der Vermieter den Transporttarif bei jeder Erhöhung des gemäß Benzinpreismonitor des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten Durchschnittsdieselpreises um bis zu 5 % erhöhen kann
7. Der Mieter hat die Maschine sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung bestehenden Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Er haftet für Fahrlässigkeit. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schadensfolgekosten wie Sachverständigenkosten, Rückführungskosten, Mietausfallkosten sowie Wertminderung. Während der gesamten Vertragsdauer trägt der Mieter die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes. Der Mieter ist demnach bereits bei der Transportdurchführung des Mietgegenstandes – unabhängig von einer allfälligen Beiziehung des Personals des Vermieters bei der
Verpackung bzw. Verladung des Mietgegenstandes – für zufällige Beschädigungen, den Verlust oder Untergang desselben voll verantwortlich.
8. Fallen während der Mietzeit Wartungsarbeiten an oder werden Reparaturen notwendig, so hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen zu beachten und einzuhalten.
9. Reinigungsarbeiten an den Mietgeräten sind vom Mieter unverzüglich nach Einsatzende sachgemäß durchzuführen. Werden die Reinigungsarbeiten nicht vom Mieter durchgeführt, stellt der Vermieter die Reinigungsarbeiten in Rechnung. Es wird hierbei nach Aufwand abgerechnet.
10. Bei nicht unterzeichneter und an uns zurückgesandter Anforderungsliste, die Auskunft über bauseits notwendige Voraussetzungen, wie Luftversorgung, Strom, Wasser und Baustellenadresse mit zuständigem Ansprechpartner gibt, behält sicher der Vermieter vor, dass Mietgerät nicht auszuhändigen oder auszuliefern. Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrags durch den Mieter vor allem hinsichtlich der Benützungsart und –dauer sowie der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit vor Ort zu überprüfen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter zu diesem Zweck stets unbeschränkt Zutritt gewährt wird.
11. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten Ort sowie für vertraglich vorgesehene Arbeiten einsetzen. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten, sowie dessen Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters ausdrücklich untersagt.
a. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungs- und sachgerecht zu verwenden, ordnungsgemäß instand zu halten und vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen sowie für regelmäßige sach- und fachgerechte Wartung, Servicearbeiten und die notwendige Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen. Der Mietgegenstand muss im gereinigten Zustand und vollständig nebst Zubehör zurückgegeben werden. Zusätzliche Arbeitszeiten durch fehlende Reinigung werden gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso werden fehlende Teile in Rechnung gestellt.
b. Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Gebrauch an einem sicheren, geschlossenen Ort zu verwahren und bestmöglich vor einem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
c. Der Mieter darf Dritten weder Rechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietverhältnis abtreten; insbesondere die Untervermietung sowie jegliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe des Mietgegenstandes sind dem Mieter ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ausdrücklich untersagt.
d. Sofern von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich Zugriff verübt wird (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme, etc.), ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes unter Beilage sämtlicher darauf bezughabender Verfügungen und Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen zur tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig werden. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, so haftet er uneingeschränkt für alle nachteiligen Folgen.
12. Der Mietgegenstand ist dem Vermieter spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort zurückzugeben. Erfolgt keine rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes, so ist der Mieter
verpflichtet, für den Zeitraum des Verzuges das Mietentgelt weiter zu leisten, zuzüglich einer Ausfallsentschädigung von 50% des Mietentgeltes. Ungeachtet dessen trägt der Mieter in diesem Zeitraum weiterhin die volle Gefahr für den zufälligen Untergang bzw. die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes.
13. Sofern die Lieferung bzw. Abholung des Mietgegenstandes vereinbart wurde, ist der Mieter zur bestmöglichen Unterstützung des Transportpersonals des Vermieters beim Laden oder Entladen des
Mietgegenstandes am Bestimmungsort der Lieferung/Abholung bei sonstiger Verpflichtung zum Ersatz angefallenen Mehraufwands verpflichtet.
14. Die Lieferung und Abholung der vermieteten Waren wird von der Abteilung Transport für die Zeit zwischen 8 und 16 Uhr geplant. Wenn der Mieter die Lieferung und Abholung zu einem bestimmten Zeitpunkt außerhalb des genannten Zeitraumes wünscht, wird hierfür ein zusätzlicher Zuschlag von 50% zu den normalen Transportkosten berechnet. Der Vermieter liefert ausschließlich in Erdgeschosshöhe. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine zur Entgegennahme des Mietgegenstandes bevollmächtigte Person am Bestimmungsort der Lieferung zum vereinbarten Lieferdatum und zur Uhrzeit für die Annahme des Mietgegenstandes anwesend ist. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand wieder mitzunehmen und dem Mieter die hierdurch anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen.
a. Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter dem Vermieter den möglichen Abholzeitpunkt zumindest 48 Stunden vor (Wochenende und Feiertage nicht mitgerechnet) der gewünschten Abholung mitzuteilen.
b. Der Mietgegenstand muss am Abholtag ab 8 Uhr sortiert, gereinigt, geordnet im Erdgeschoss bereitstehen. Das dazu gehörende Verpackungsmaterial verbleibt beim Mieter, um die Qualität des Mietgegenstandes einfacher feststellen zu können. Sollte der Mietgegenstand nicht transportbereit sein, muss der Mieter die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vergüten. Diese zusätzlichen Kosten bestehen aus der Summe des Mietpreises, der pro Tag für den Mietgegenstand verrechnet werden (ohne dass hierdurch der Mietvertrag verlängert wird) sowie den zusätzlichen Transportkosten.
c. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass jemand am vereinbarten Abholtag für die Rückgabe anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vermieter die Waren – falls möglich – dennoch zurücknehmen. Falls es zu einer Meinungsverschiedenheit darüber kommt, ob der Mietgegenstand tatsächlich in der richtigen Menge oder in gutem Zustand zurückgegeben wurde, obliegt die Beweislast, dass die Rückgabe tatsächlich in der richtigen Menge und im richtigen Zustand erfolgt ist, dem Mieter.
d. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Bei einer vier Wochen übersteigenden Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, für je fünf Tage weiterer Vertragsdauer Zwischenabrechnungen zu legen, die mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig werden. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Teilbetrages in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne Mahnung bzw. Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Dem Mieter können hieraus keinerlei Ersatzforderungen entstehen. Sämtliche sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche des Vermieters, insbesondere auch Ansprüche aufgrund einer fortdauernden Vertragslaufzeit, bleiben aufrecht bestehen. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter sämtliche durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Eine Aufrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Mieter um keinen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu. Mehrere Mieter haften für sämtliche Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel des Mieters über fällige Beträge werden ohne rechtliche Verpflichtung des Vermieters nur vorbehaltlich Eingang und nur zahlungshalber angenommen.
15. Datenschutzklausel. Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die Verkaufs- und Service-Mitarbeiter des Vermieters übermittelt, wozu der Mieter mit Unterzeichnung des Mietvertrages seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist dabei selbstverständlich gewährleistet. Der Mieter willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, die er im Mietvertrag bekannt gegeben hat, durch den Vermieter für Zwecke des eigenen Marketings gegenüber dem Mieter als Kunden, etwa durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung kann vom Mieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; schriftlich per E-Mail unter Verwendung der Lieferscheinnummer an: ann-kathrin.heiss@wernermader.de.
16. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die etwaige gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die der Intention der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Mietvertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Vermieter kann seine Ansprüche wahlweise auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend machen.

X. Gefahrtragung
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma Mader GmbH verlassen hat.
2. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma Mader GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

XI. Eigentumsvorbehalt
Die Werner Mader GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag.

Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Der Besteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung der Ware. Er ist verpflichtet, bei Pfändungen oder bei Antrag auf Eröffnung des Vergleichs die Werner Mader GmbH unverzüglich davon Kenntnis zu setzen.

Im Falle eines Weiterverkaufs der Ware durch den Besteller tritt dieser sämtliche ihm zustehende Ansprüche und Rechte gegen seinen eigenen Käufer bis zur völligen Bezahlung aller uns gegenüberstehenden Verpflichtungen der Werner Mader GmbH hiermit ab. Der Besteller hat in jedem Fall das Eigentum der Werner Mader GmbH gegenüber seinem Käufer ausdrücklich vorzubehalten und den Verkauf unter Angaben der Anschrift des Käufers, der Ware, des Kaufpreises und der Zahlungsbedingungen unverzüglich anzuzeigen.

Zahlungen, die beim Besteller auf die abgetretene Forderung eingehen, sind zur Vergütung der Werner Mader GmbH besonders zu verwahren und unverzüglich an diese weiterzuleiten. Diese ist berechtigt, jederzeit die Zession gegenüber dem Käufer zu eröffnen.

Der Besteller ist der Werner Mader GmbH zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, die durch einen Verstoß gegen die ihm oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Kommt der Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Werner Mader GmbH nicht nach, ist diese berechtigt auf Grund des Eigentumsvorbehalts die Herausgabe des Kaufgegenstandes an sich zu Verlangen. Sie ist zur zwangsweise oder freihändiger Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt, wobei sämtliche anlässlich der Verwertung entstehenden Unkosten vorab am Erlös des Warengegenstandes abgerechnet werden.

Der Besteller kann in keinem Fall einwenden, dass Kaufgegenstände zu Aufrechterhaltung eines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit dienen müssen.

XII. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller ist verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Werner Mader GmbH verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Werner Mader GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XIII. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist ausschließlich der Firmensitz. Die Gefahr geht entweder mit Absendung des Kaufgegenstandes oder vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Besteller bzw. Mieter über. Bei Eigentumsvorbehalt ist der Besteller verpflichtet eine ausreichende Feuer- und Schadensversicherung abzuschließen. Ein Versicherungsfall ist der Werner Mader GmbH unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller tritt die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an diese ab.

XIV. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, ausschließlich Michelstadt.

In anderen Fällen ist der Gerichtsstand Michelstadt vereinbart, wenn der Besteller keinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt unbekannt ist.

XV. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wir die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt werden.

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